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Nicht umlagefähige Kosten


Damit sind in erster Linie Betriebskosten einer Immobilie gemeint, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. In der Betriebskostenverordnung ist genau festgelegt, welche Kosten der Vermieter an den Mieter weitergeben darf und welche nicht. Zu den nicht umlagefähigen Kosten zählen beispielsweise Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Kosten für Verwaltung und Bankkonten; sie gelten bereits durch die Erhebung der (Kalt-)Miete als abgegolten. Für den Eigentümer ist es wichtig, dass alle umlagefähigen Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind. Kosten, die im Vertrag nicht erwähnt werden, dürfen auch nicht nachträglich auf den Mieter umgelegt werden.

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