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Abschließen der Haustür nachts nicht per WEG-Beschluss durchsetzbar

Die Wohnungseigentümer per Hausordnung zu verpflichten, die Hauseingangstür nachts abzuschließen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung - zumindest dann, wenn die Tür von innen nur mit Schlüssel geöffnet werden kann. Das entschied das LG Frankfurt (AZ 2-13 S 127/12).

In der Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Hausordnung zu ändern in "Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten." Einer der Wohnungseigentümer erhob daraufhin Anfechtungsklage und bekam Recht.

Da ein Verlassen des Gebäudes bei abgeschlossener Hauseingangstür im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur bei mitgeführtem Schlüssel möglich ist, führe das Abschließen zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Besonders in Paniksituationen könne nicht sichergestellt werden, dass jeder Eigentümer und Besucher bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit dabei hat.

Weil es Haustürschließungssysteme gibt, die sowohl das Verschließen der Haustür erlauben, auf der anderen Seite jedoch das Öffnen ohne Schlüssel zulassen, schließen sich die Interessen beider Parteien nicht aus.

Demzufolge entspricht es nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, zu beschließen, dass die Hauseingangstür nachts abgeschlossen werden muss. Ein solcher Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich und kann deshalb auf Anfechtung für ungültig erklärt werden.

Quelle: www.immonewsfeed.de/Abschliessen_der_Haustuer_nachts_nicht_per_WEG-Beschluss_durchsetzbar-1729.htm