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Achtung - Terminsache!

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WICHTIG! Nur noch bis zum 31. März 2016 läuft die Frist, in denen Vermieter unter Umständen einen Teil der Grundsteuer erlassen bekommen können.

Jedes Jahr nehmen die Städte und Gemeinden Milliarden Euro Grundsteuern ein. Wenn allerdings eine Immobilie leer steht, kann man zumindest einen Teil dieser Grundbesitzabgabe zurückfordern.

Viel Zeit dafür bleibt allerdings nicht mehr. Bis zum 31. März eines Folgejahres hat der Immobilieneigentümer die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Ertragsminderung bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden zu stellen.

Dabei wird die aktuelle Jahresrohmiete (laut Fiskus ist dies die Bruttokaltmiete einschließlich der „kalten“ Betriebskosten – hierzu zählen die Kosten für den Wasserverbrauch, die Entwässerung, die Objektbeleuchtung und weitere Gebühren die vom Mieter zu übernehmen sind) mit der Jahresrohmiete des Vorjahres verglichen. Kosten für Fahrstühle, Heizungsbetrieb oder Warmwasserversorgung zählen nicht zu den „kalten“ Betriebskosten dazu.

Sind die Mieterträge der vermieteten Immobilien daher um mindestens 50% hinter den Vorjahreserträgen geblieben, können bis zu 25% der Grundsteuer erlassen werden. Sollte eine Immobilie beispielsweise vollkommen ertragslos sein, werden sogar 50% der gezahlten Grundsteuer erlassen.

Natürlich gewährt das Finanzamt diesen Erlass der Grundsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Daher ist es ganz wichtig, dass der Mietausfall unverschuldet entstanden ist. Gründe wie

  • allgemeiner Mietpreisverfall,
  • strukturelle Nichtvermietbarkeit (Überangebot von Mietimmobilien bzw. keine Nachfrage)
  • oder Leerstand aufgrund eines Wohnungsbrandes, Wasser- bzw. Sturmschäden oder eines Erdbebens

rechtfertigen eine solche Antragstellung. Allerdings wird auch genau geprüft, ob der Immobilienbesitzer keinerlei Einfluss auf die Ursache der Ertragsminderung genommen hat. Sei es zum Beispiel durch eine überteuerte Miete (Vermieter dürfen jedoch nicht gezwungen werden, ihre Immobilie unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten), eine unterlassene Vermietung aufgrund von aufwendigen Renovierungsarbeiten oder fehlender Vermietungsbemühungen. Letzteres empfehlen wir, von Saxowert Immobilien in Dresden, immer sorgfältig zu dokumentieren. So sind Sie bei einer intensiven Nachprüfung immer auf der sicheren Seite.

Auch wenn ein zahlungsunfähiger Mieter eine Immobilie bewohnt und seiner regelmäßigen Mietzahlung nicht mehr nachkommt, kann die Steuer erlassen werden. Hier müssen aber bereits im Vorfeld Abmahnung, Kündigung, Räumungsklage oder ggf. eingeleitete Pfändungsmaßnahmen erfolglos geblieben sein.

Sollten Sie also in der ungünstigen Situation sein und aus unverschuldeten Gründen einen Mietausfall haben, handeln Sie schnell und reichen noch rechtzeitig einen formlosen Erlassantrag ein. Die entsprechenden Anträge bekommen Sie dann zugesandt.

Gern unterstützen wir Sie dabei, denn passsenden Mieter für Ihre Immobilie in Dresden und Umgebung zu finden. Benötigt Ihre Immobilie vorab einen neuen Anschliff - stehen wir Ihnen auch hier gern mit unseren Partnern zur Seite.