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Das Treppenhaus - was ist erlaubt?

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Immer wieder erinnern Treppenhäuser oder Hausflure an Rumpelkammern oder Abstellräume. Wir von Saxowert Immobilien, Ihr Makler in Dresden, möchten Ihnen diesmal Hinweise geben, was erlaubt ist bzw. was unterlassen werden muss.

Auch wenn die meisten Treppenhäuser in Immobilien nicht gerade für ihre Schönheit bekannt sind, steril und kahl wirken oder einen abgewohnten Eindruck vermitteln, hat man als Mieter nicht gleich das Recht in Eigenregie die Räume mit Pflanzen oder Schränken zu beleben. Da Hausflure der Eigentümergemeinschaft bzw. dem Vermieter gehören, bestimmt dieser, was erlaubt ist und was nicht. Denn der Vermieter trägt auch die Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen innerhalb der Immobilie und haftet ggf. auch bei Unfällen. Daher besitzt dieser auch das Recht dem Mieter durch entsprechende Regeln in Hausordnungen oder in Mietverträgen gewisse Vorgaben für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zu machen.

Prinzipiell gilt, die Durchgangsflächen müssen als Flucht- und Rettungsweg frei bleiben. Zugänge dürfen nicht versperrt sein, um u.a. dem Rettungsdienst und der Feuerwehr bei Notfällen den Weg nicht zu behindern.

Pflanzen oder Fotos

Eine Verbotsklausel ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich zulässig. Wenn jedoch keine Fluchtwege versperrt werden und umsichtig ein paar Pflanzen aufgestellt werden, wird sich sicher kein Mitbewohner darüber beschweren und es kann sich gemeinsam an der Blütenpracht erfreut werden. Beim Aufhängen von Bildern oder Postern raten wir lieber, das Einverständnis des Vermieters bzw. Immobilieneigentümers einzuholen.

Schuhe, Schuhschränke und Schirmständer

Bei schlechtem Wetter können Schuhe vorübergehend auf einer Fußmatte abgestellt werden. Ein Verbot gibt es dafür nicht. Auch ein kleines Schuhschränkchen, was genügend Platz zum Durchgang lässt, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieses bereits seit Jahren in der von Ihnen bewohnten Immobilie so geduldet wird. Ein Schirmständer gehört dagegen immer in die Wohnung. Dies liegt an einer möglichen Gefahr, wenn ein Brand ausgebrochen ist und die Hausflure voller Rauch sind. Hier kann möglicherweise ein Mieter zu Fall kommen, der sich an der Hauswand entlangtastet um ins Freie zu gelangen.

Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren

Das Parken von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehilfen im Eingangsbereich des Hauses ist erlaubt, wenn es dafür keinen geeigneten Abstellraum gibt. Allerdings dürfen auch hier keine Mieter beeinträchtigt werden, die an ihren Briefkasten oder in die Kellerräume wollen.

Fahrräder und Fahrradanhänger

Wenn es keine entsprechenden Abstellräume oder extra ausgewiesene Stellflächen für Fahrräder oder Fahrradanhänger gibt, dürfen diese mit in die Wohnung genommen werden. Im Hausflur dürfen jedoch keine Fahrräder bzw. Anhänger stehen.

Pappe und Papier

Auch wenn der Briefträger einmal kurzfristig Kataloge oder Päckchen im Hausflur ablegt, so haben Pappe und Papier über längere Zeit nichts im Hausflur zu suchen. Es handelt sich hierbei um brennbare Materialien, welche im Brandfall dem Feuer zusätzliche Nahrung geben.

Für Freunde des Oster- oder Weihnachtsschmuckes gibt es gute Nachrichten. Gegen einen Schmuck an der Eingangstür kann der Vermieter nichts einwenden.

Wir von Saxowert Immobilien empfehlen, sich rücksichtsvoll und tolerant zu verhalten. So bleibt es bei einem friedlichen Miteinander in Ihrer Hausgemeinschaft.