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Die Hausverwaltung

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Was Sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft über die Aufgaben, Rechte und Pflichten von Hausverwaltungen wissen sollten.

Die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Hausverwaltung ist vor allem bei Mehrfamilienhäusern sehr nützlich. Die Eigentümergemeinschaft erhält dadurch ein hohes Maß an Sicherheit und mögliche Konflikte zwischen den Miteigentümern können vermieden werde

Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Dabei bedeutet Verwaltung, die kaufmännische, technische und rechtliche Geschäftsführung im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer.

Die Rechte und Pflichten des Hausverwalters bestimmen sich hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach:

  • den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • den Regelungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung
  • den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG getroffenen Vereinbarungen
  • den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
  • den Vorschriften des BGB

Im WEG sind zahlreiche Vorschriften enthalten, die die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen des Hausverwalters regeln und die von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Danach gehören zu den wichtigsten Aufgaben und Befugnissen des Verwalters u.a.:

  • die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
  • die Hausmeistertätigkeiten zu überwachen
  • die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im wirtschaftlichen Sinne des Eigentümers zu treffen
  • die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten

Für jedes Jahr muss der Hausverwalter einen Wirtschaftsplan aufstellen. Darin enthalten sind die:

  • voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • die anteilmäßige Lasten- und Kostentragung des jeweiligen Wohnungseigentümers
  • Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zur beschlossenen bzw. geregelten Instandhaltungsrücklage

Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters stimmen die Wohnungseigentümer in der jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit ab.

Weitere Verpflichtungen des Hausverwalters sind:

  • mindestens einmal jährlich die Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft schriftlich einzuberufen
  • das Eigentum der Wohnungsgemeinschaft in deren Sinne zu verwalten

Um den Verwalter zu unterstützen, empfiehlt es sich außerdem, einen Verwaltungsbeirat zu wählen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Der Beirat besteht aus 3 Personen, die auch Eigentümer von Wohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft sind.

Gerade weil die Ausübung von Verwaltertätigkeiten an keine ausdrückliche Qualifikation gebunden ist, sollten sich Eigentümer – wenn sie die Wahl haben – Zeit für die Suche nehmen. Dabei ist zu beachten, je besser die Hausverwaltung, desto besser bleibt der Zustand der Immobilie und der damit verbundene Objektwert erhalten

Wir von Saxowert Immobilien sind Ihnen gern bei der Suche nach geeigneten Hausverwaltern behilflich.