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Häufige Irrtümer im Mietrecht

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Mietvertrag früher kündigen - dank Nachmieter
Die neue Mietwohnung ist bereits frei und der alte Mietvertrag läuft noch drei Monate. Ein häufiges Problem was viele Mieter schon einmal erlebt haben. Doppelte Mietzahlungen sind dabei das Hauptthema. Eine weit verbreitete Annahme ist, sobald ein Nachmieter gefunden wurde, ist man aus dem bestehenden Mietvertrag raus. Die stimmt so jedoch nicht. Jeder Mieter ist an Kündigungsfristen gebunden und muss diese einhalten. Vermieter dürfen selbst entscheiden, an wen die Wohnung neu vermietet werden soll. Ausnahmen bestehen nur, wenn diese im Vertrag festgehalten oder vorher persönlich abgesprochen wurden.

Untermieter erschleicht sich den Mietvertrag
„Zahlt ein Untermieter dreimal hintereinander die Miete, so ist er automatisch im Mietvertrag drin.“ In großen Wohnungen leben Mieter oft mit Untermietern zusammen. In vielen Fällen kommt es vor, dass der Hauptmieter die Wohnung an den Untermieter abgeben möchte. Nun geht der Untermieter davon aus, mit dreimaliger Mietzahlung automatisch Hauptmieter der Wohnung zu werden. Auch das ist falsch. Vertragspartner des Vermieters bleibt immer der Hauptmieter, egal wer die Zahlungen vornimmt.

Vermieter muss alle Mieter gleich behandeln
Mieterhöhungen betreffen häufig ganze Wohnhäuser und somit mehrere Bewohner. Ärgerlich wird es dann, wenn der Nachbar davon verschont bleibt. Vermieter dürfen natürlich niemanden diskriminieren, jedoch muss nicht jeder Mieter gleich behandelt werden. Im Mietrecht gibt es kein Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei seinen Entscheidungen ist ein Vermieter grundsätzlich frei. Selbst bei der Haltung von Hunden kann er dies manchen Mietern erlauben und manchen nicht. Eine rechtliche Forderung aus Gleichbehandlungsgründen besteht nicht.

Einmal im Jahr ist lautes Feiern erlaubt
Es gibt immer einen Grund zu feiern  – ob Geburtstag, Einzug oder das schöne Wetter, einmal im Jahr sei lautes Feiern erlaubt, ist daher der Einwand. Dies liegt zum Einen im Ermessungsspielraum des Vermieters. Und zum Anderen gilt, bei sämtlichen Feiern und Parties, egal aus welchem Grund, hat Rücksicht auf Nachbarn und Anwohner stets Vorrang. Ab 22 Uhr gilt laut Gesetzgeber die Nachtruhe und der Lärmpegel muss soweit reduziert werden, bis nichts mehr zu hören ist.

Grillen auf dem Balkon
Jede Sommer-Saison die gleiche Problematik: Grillen zu Hause. Bei fehlendem Garten wird dabei auf den Balkon der Mietwohnung ausgewichen. Dies ist schließlich erlaubt, wie manch einer meint. Ein grundsätzliches Recht gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist hier noch sehr uneinheitlich. Einige Urteile sehen ein Verbot gerechtfertigt, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass weder auf der Terrasse noch auf dem Balkon gegrillt werden darf. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, darf überall gegrillt werden. Problematisch wird es, wenn Rauch und Qualm in die Nachbarwohnungen ziehen. Gerichte halten Grillen einmal im Monat zwischen April und September für zulässig mit einer Ankündigung von 48 Stunden vorher beim Nachbarn.