1. Saxowert LogoDas ist das Logo der Firma Saxowert GmbH & Co. KG Startseite
    >
  2. Service
    >
  3. Aktuelles
    >
  4. News-Detail

Wie aktuell sind Denkmalschutzrichtlinien in unseren heutigen Bebauungsplänen noch?

leipzig_denkmalschutz.jpg

Städte wie Dresden oder Leipzig warten mit wunderschönen Altbauten auf, die ganzen Vierteln einen charakteristischen Charme verleihen. Wenn ein Gebäude dann noch unter Denkmalschutz steht, wird es für Haus- oder Wohnungsbesitzer schwierig, denn alle Baumaßnahmen, die getroffen werden sollen, müssen nun zusätzlich durch die Denkmalschutzbehörde abgesegnet werden. Wie zeitgemäß sind solche Einschränkungen noch?

Seit das Städtewachstum im 19. Jahrhundert durch die Industrialisierung sprunghaft anstieg, wurde neuer Wohnraum für die Massen immer wichtiger. Über Jahrhunderte und später im 21. Jahrhundert innerhalb von ein paar Jahrzehnten, änderten sich die architektonischen Stile der Bauten teils drastisch. Nicht alle der aus diesen Zeiten noch erhaltenen Gebäude sind zu heutiger Zeit denkmalgeschützt. Was unter diese Kategorie fällt, regelt das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG). Gebäude, die aus abgeschlossenen, nicht mehr andauernden Epochen stammen, fallen darunter. Zutreffend wäre das also für Häuser im Bauhausstil, in der Klassizistik oder auch im Kolossalstil des Dritten Reiches. Ebenfalls für so manche Häuser der Wiederaufbauzeit der 50iger Jahre. Ein über die Epochen hindurch immer wieder verändertes Gebäude kann, muss aber nicht unter den Denkmalschutz fallen.

Doch was bedeutet heutiger Denkmalschutz für Bauvorhaben?
Wer als Haus- oder Wohnungsbesitzer an seiner denkmalgeschützten Immobilie Veränderungen vornehmen möchte, der muss seine Pläne zwingend mit der Denkmalschutzbehörde absprechen. Erst wenn diese dem Bauvorhaben zustimmt, darf es auch umgesetzt werden.  Hier drohen nicht nur Geld- oder Haftstrafen, sondern die Behörde kann auch den Rückbau der getroffenen Maßnahmen einfordern (§ 35 SächsDschG). Sollte die Behörde allerdings nicht zwei Monate nach Anmeldung des geplanten Vorhabens Stellung genommen haben und gab es auch von anderen Behörden keine Aussetzung,  so kann von einer Zustimmung ausgegangen werden. Dann muss das Bauvorhaben unbedingt innerhalb von drei Jahren in die Tat umgesetzt und es darf nicht mehr als zwei Jahre pausiert werden, sonst erlischt die denkmalschutzbehördliche Genehmigung (§ 13 SächsDschG).

Was fällt unter zu genehmigende Vorhaben?
Unter Denkmalschutz fällt jede baumaßnahmliche Veränderung an der Struktur eines Denkmals. Das betrifft zum Beispiel den Anbau eines Carports oder Erkers, den Einbau eines Dachfensters oder Wanddurchbrüche.  Teilweise sind selbst bestimmte Details, wie Stuck oder konkrete Wand-/Deckenfarben vorgegeben, selbst wenn sie nicht das äußere Erscheinungsbild verändern. So kann es zum Beispiel nicht erlaubt sein, dunkle Holzverkleidungen heller zu streichen oder ein altes Treppengeländer durch ein stilistisch moderneres zu ersetzen.

Ein gewichtiges Wort mitzureden hat die Denkmalschutzbehörde ebenso, wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude abgerissen und auf dem selben Grundstück ein Neues erbaut werden soll. So mancher Bauherr hofft,  dadurch die strengen denkmalschutzrechtlichen Auflagen umgehen zu können, doch das Gegenteil ist der Fall. Teils werden für den Neubau noch zusätzliche Einschränkungen getroffen, zum Beispiel den Abstand zum Nachbarhaus oder den Stil der Fassade betreffend. Ob die Kosten eines Neubaus die einer Sanierung des Denkmals aufwiegen, sollte hier genau überlegt werden.

Denkmalschutz - wie aktuell sind die strengen Vorschriften zur heutigen, modernen Zeit?
Vielleicht hatten Sie schon einmal das Vergnügen und haben über sehr niedrige Türbögen oder Toiletten in Altbaubadezimmern geschmunzelt. Oder Sie erhielten keine Erlaubnis, einen Durchbruch umzusetzen, der das Wohnambiente für Ihre Familie praktischer und angenehmer gestalten würde. Häufig werden solche modernen Anpassungen einer Immobilie im Namen des Denkmalschutzes nicht stattgegeben. Doch wie modern ist es noch, dem Alten so viel Gewicht zuzugestehen?

Sicherlich, ein Erhalt der Bausubstanz und des epochencharakteristischen Stils ist schützenswert, doch sollte einer Anpassung an unsere heutigen Lebensumstände und -bedürfnisse nicht mehr Gewicht beigemessen werden?  Städte leben von Veränderungen. Unstrittig ist, dass moderne Wohnkonzepte nicht nur dem Wunsch von Mietern und Besitzern entsprechen, sondern ebenso die Attraktivität einer Immobilie ausmachen. Auch sollte es möglich sein, bei Erhalt der Fassade, die Innenausstattung einer Immobilie familien-, behinderten- oder seniorengerecht zu gestalten.

Es wäre somit wünschenswert bei den Abwägungen von Bau- und Umbaumaßnahmen die Bewohner bzw. Besitzer einer Immobilie mehr in den Fokus zu stellen, als dies bisher der Fall ist. Denn diese sind es letztendlich, welche das Gebäude bewohnen und regelrecht lebendig machen.