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Alles zur Wohnungsgeberbestätigung

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Zum 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft - um Scheinanmeldungen zu vermeiden - und ersetzte somit das bisherige Melderechtsrahmengesetz und das Sächsische Meldegesetz. Ziel war es, die Arbeit aller Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland zu vereinheitlichen.

Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Meldegesetzes ist dieses bereits wieder geändert worden. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes wird auf zukünftige Abmeldungen bei Auszug aus einer Immobilie verzichtet. Daher entfällt die Pflicht des Vermieters ab 1. November 2016, bei Auszug dem Mieter eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Ausnahmen bilden lediglich der Wegzug ins Ausland oder eine ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung. Hier wird auch weiterhin eine Bestätigung für den Meldevorgang beim Bürgerbüro benötigt.

Wohnungsgeber (Vermieter oder ein von ihm Beauftragter bzw. der Hauptmieter, der untervermietet) sind daher seit 1. November 2016 nur noch verpflichtet, dem Mieter eine Bestätigung bei Einzug auszustellen. Die alleinige Vorlage des Mietvertrages reicht den Behörden nicht mehr aus. Folgende Daten müssen auf der Bestätigung enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum (bei o.g. Ausnahmen)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Unter dem nachstehenden Link finden Sie ein entsprechendes Musterformular der Stadt Dresden: (https://www.dresden.de/media/pdf/einwohner/WGBest__Formular.pdf), welches Sie gern dafür nutzen können.

Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung gilt bundesweit eine einheitliche Frist von zwei Wochen nach dem Einzug. Eine Nicht- oder Falschausstellung kann ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Vermieter nach sich ziehen. Wird eine Wohnanschrift angegeben, ohne dass die Person tatsächlich einzieht oder einziehen möchte, kann auch ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden.