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Auflassungsvormerkung


Zwischen Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Eintragung des neuen Besitzers im Grundbuch vergehen meist einige Wochen. Für diesen Zeitraum wird beim Kauf eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Durch diese Vormerkung wird verhindert, dass die Immobilie noch anderweitig zum Verkauf angeboten werden wird oder sie als Sicherheit zur Beantragung eines Kredits verwendet werden kann.

Nachdem der Kaufvertrag bei einem Immobiliengeschäft unterzeichnet wurde, muss der Käufer oft noch die zugehörige Grundschuld für den Kreditgeber eintragen lassen, die Kreditsumme erhalten und schließlich den Kaufpreis für die Immobilie beim Vorbesitzer bezahlen. Erst dann gilt der Kauf als abgeschlossen und der Käufer wird als neuer Besitzer im Grundbuch eingetragen. Da aber gleichzeitig das Grundbuch in allen rechtlichen Fragen besondere Priorität genießt, dient die Auflassungsvormerkung zur rechtlichen Absicherung des Käufers bis zur Grundbucheintragung. Die Auflassungsvormerkung reicht dann der Notar beim Grundbuchamt ein, die Kosten betragen gemäß Gesetz den Satz einer halben Gebühr (die genaue Summe ist von der Höhe des Kaufpreises abhängig). Nach vollständigem Abschluss des Immobiliengeschäfts wird die Vormerkung dann aus dem Grundbuch gelöscht.

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