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Dienstbarkeiten


Eine Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit ist eine Vereinbarung zwischen zwei Immobilienbesitzern, die einem Eigentümer Rechte an der anderen Immobilie einräumt, die er ohne eine solche Erlaubnis nicht hätte. Eine Dienstbarkeit kann privatrechtlich vereinbart werden und gilt dann nur zwischen den beiden Vertragsunterzeichnern. Ist die Dienstbarkeit dagegen auch im Grundbuch vermerkt, bleibt sie auch beim Verkauf der Immobilie wirksam – in diesem Fall handelt es sich um eine Baulast.

Beispiele für Dienstbarkeiten:

  • Leitungsrecht: Der Nachbar darf im Boden des sogenannten dienenden Grundstücks eine Leitung (Wasser, Strom etc.) verlegen.
  • Überbaurecht: Ein Teil des Gebäudes darf auf das dienende Grundstück ragen.
  • Bebauungsbeschränkung: Der Besitzer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, bestimmte Bauvorhaben zu unterlassen, zum Beispiel ein zu hohes Gebäude, das die Sicht des Nachbarn versperren würde.
  • Wegerecht: Ein Teil des dienenden Grundstücks darf als Zufahrt zum Nachbargrundstück genutzt werden.

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