Gesetzlicher Güterstand
Unter Güterstand wird die gemeinsame Wirtschafts- und Vermögensführung von Ehepaaren bzw. Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft verstanden. Wenn keine individuelle Regelung in Form eines Ehevertrags vereinbart wurde, greift automatisch der sogenannte gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft. Diese Form der gemeinsamen Vermögensführung ist in Deutschland der Normalfall und findet bei 90 % aller verheirateten Paare Anwendung. Prinzipiell verfügen dabei beide Partner weiterhin über ihr Vermögen; der Ausgleich des erwirtschafteten Zugewinns findet erst bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners statt. Vorher vorhandenes Vermögen ist davon nicht betroffen. Größere Investitionen können außerdem nur mit Zustimmung des Partners getätigt werden.
Wenn ein Ehepaar, für das der gesetzliche Güterstand gilt, eine Immobilie kaufen will, ist zwar in der Regel die Zustimmung beider Partner nötig, allerdings wird nur die Person Eigentümer, die den Kaufvertrag unterschrieben hat und ins Grundbuch eingetragen wurde. Alternativ kann die Immobilie von beiden zu gleichen Teilen gekauft werden, allerdings kann dann auch jeder der beiden Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen und die Aufhebung der Miteigentümerschaft einfordern. Kompliziert wird es auch, wenn einer der Partner eine Immobilienschenkung erhält. Die Immobilie fällt dann ebenfalls unter den gemeinsamen Zugewinn, wenn nicht vertragliche Regelungen (Schenkung unter Auflage, Schenkung im Rahmen der vorgezogenen Erbfolge) dem entgegenstehen.
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