Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis aller bebauten und unbebauten Grundstücke sowie deren Eigentumsverhältnisse. Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindebezirk führt ein eigenes Grundbuch, in dem Eigentümer, mögliche Rechte Dritter (Baulasten, Dienstbarkeiten, Wegerecht etc.) und Belastungen (Grundschuld, Hypothek) eingetragen sind. Einsicht ins Grundbuch erhält jeder, der ein berechtigtes Interesse (z. B. Eigentümer, Käufer, Mieter, Nachbarn, Kreditgeber) nachweisen kann. Wenn eine Immobilie verkauft oder vererbt wird, wird der Eigentümerwechsel erst durch die Eintragung ins Grundbuch rechtskräftig.
Das Grundbuchamt führt vier verschiedene Grundbücher, die aber alle ähnlich aufgebaut sind: das Grundstücksgrundbuch, das Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch, das Gebäudegrundbuch und das Erbbaugrundbuch. Dabei wird für jeden Grundbesitz ein separates Grundbuchblatt geführt, auf dem zunächst die registrierten Eigenschaften der Immobilie (z. B. Gemarkung, Größe, Wirtschaftsart) vermerkt sind. Das Grundbuchblatt gliedert sich dann in drei Teile. In Abteilung 1 sind alle Eigentümer sowie die Art und der Zeitpunkt des Erwerbs eingetragen, Abteilung 2 informiert über alle Beschränkungen und Lasten bzw. Rechte Dritter an der Immobilie und in Abteilung 3 werden Grundpfandrechte, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie deren Veränderungen oder mögliche Widersprüche registriert.
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