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Instandhaltungsrücklage


Die Instandhaltungsrücklage ist die Rückstellung einer angemessenen Geldsumme zur Reparatur und zum Erhalt sowie gegebenenfalls auch zur Modernisierung des gemeinsamen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn beispielsweise das Dach eines Mehrfamilienhauses neu gedeckt werden muss, werden die Kosten hierfür aus den Mitteln der gemeinsamen Instandhaltungsrücklage getragen. Die Rücklage ist gemäß Wohnungseigentumsrecht gesetzlich vorgeschrieben und wird meist von der Hausverwaltung erhoben und verwaltet. Dafür muss diese ein gesondertes Konto im Namen der Eigentümergemeinschaft führen, so dass die Rücklage von den übrigen Geldern der Verwaltung getrennt ist. Die jährliche Höhe der Instandhaltungsrücklage beträgt pro Eigentümer in der Regel zwischen 0,8 und 1 % des Wohnungskaufpreises und wird im Wirtschaftsplan der Eigentümerversammlung beschlossen. Die Verwendung der Rücklage ist zweckgebunden; eingezahlte Gelder werden bei Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt.

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