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Mietpreisbremse


Seit 2015 dürfen die Bundesländer Gebiete festlegen, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, und mit Hilfe der sogenannten Mietpreisbremse die Preise bei Neuvermietungen begrenzen. Vor allem in Großstädten wurde von der Regelung seitdem Gebrauch gemacht. Dort, wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über dem örtlichen Mietspiegel liegen. Seit 2020 können Mieter außerdem zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn der Vermieter die Regelungen zur Mietpreisbremse nicht eingehalten hatte. Nicht betroffen von der Mietpreisbremse sind jedoch neu gebaute und umfassend modernisierte Wohnungen im Erstbezug. Wurde im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart, die sich an der jährlichen Inflationsrate orientiert, greift die Mietpreisbremse nur bei der Ausgangsmiete.

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