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Mietvertrag


Beim Mietvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Rechtssubjekten über die zeitweise Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Die Gegenleistung der mietenden Person besteht in der Zahlung der Miete (früher auch Mietzins genannt) an den Vermieter bzw. Eigentümer der Mietsache. Wenn es um Immobilien geht, spielen folgende Arten von Mietverträgen eine Rolle:

  • Befristeter Mietvertrag: Das Ende des Mietzeitraums steht bereits bei Vertragsabschluss fest, beispielsweise, weil der Eigentümer danach die Immobilie selbst nutzen will. Eine außerordentliche Kündigung ist aber auch bei befristeten Mietverträgen jederzeit möglich.
  • Unbefristeter Mietvertrag: Die meisten Mietverträge für Immobilien werden unbefristet abgeschlossen. Das Mietverhältnis besteht dann solange, bis eine der beiden Parteien das Mietverhältnis (fristgerecht) kündigt.
  • Staffelmietvertrag: Bei einem solchen Mietvertrag wird eine prozentuale jährliche Mieterhöhung festgelegt, wobei die neue Miete dabei nicht mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (siehe Mietspiegel) liegen darf. Die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses durch den Mieter ist hier maximal für vier Jahre möglich.
  • Indexmietvertrag: Im Indexmietvertrag wird eine regelmäßige Anpassung der Miete an die allgemeinen Lebenshaltungskosten vereinbart. Grundlage dafür ist die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Teuerungsrate.
  • Untermietvertrag: Wer selbst als Mieter einen Teil der Mietsache, beispielsweise ein Zimmer in seiner Wohnung, weitervermietet, sollte dafür einen Untermietvertrag aufsetzen. Ein Untermietverhältnis braucht in den meisten Fällen die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers, zumindest aber muss dieser immer in Kenntnis über die Untermiete gesetzt werden.
  • WG-Mietvertrag: Wenn mehrere Mieter einer Wohnung als Wohngemeinschaft (WG) gleichrangig in einem Mietvertrag berücksichtigt werden, handelt es sich meist um einen WG-Mietvertrag. Diese sind für Vermieter oft unkompliziert, weil der Einzug und Auszug einzelner Bewohner keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis an sich haben.

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