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Nießbrauchrecht


Das Nießbrauchrecht erlaubt einer vertraglich damit begünstigten Person, über eine Immobilie zu verfügen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Im Unterschied zur Vermietung schließt der Nießbrauch auch die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie mit ein, ohne dass der Eigentümer daran beteiligt ist. Das kann zum Beispiel wiederum die Vermietung der Immobilie an Dritte sein. Lediglich verkaufen darf der Nießbraucher sie nicht. Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs. Besonders häufig ist der Vorbehaltsnießbrauch, bei dem eine Immobilie übertragen wird, um Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen. Wenn zum Beispiel Eltern ihr Haus dem gemeinsamen Kind übertragen wollen, können Sie sich bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht einräumen und so weiter das Haus frei nutzen und bewohnen. Trotz des Eigentümerwechsels tragen die Eltern als Nießbraucher allerdings auch weiter die Verantwortung für die Immobilie und sind für diese steuer- und instandhaltungspflichtig.

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