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Sondernutzungsrecht


Wenn ein Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft (z. B. in einem Mehrfamilienhaus) einen Rechtsanspruch auf die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums hat, spricht man von Sondernutzungsrecht. Das kann beispielsweise ein Teil der Grundstücksfläche sein, die als eigener Garten genutzt wird. Die Nutzung darf dabei die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen. Für bauliche Veränderungen (z. B. den Bau einer Gartenlaube) ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nötig. Meistens sind mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung auch eine Reihe von Sondernutzungsrechten, beispielsweise in Form eines Kellerabteils oder eines PKW-Stellplatzes, verbunden. Sondernutzungsrechte können daher auch die Attraktivität einer Immobilie erhöhen und wertsteigernd sein. Üblicherweise werden die mit dem Teileigentum verbundenen Sondernutzungsrechte auch in der Teilungserklärung und im Grundbuch festgehalten. Beim Verkauf der Wohnung werden dann diese Rechte mitverkauft; gleichzeitig können die Sondernutzungsrechte nur bei Zustimmung der Eigentümerversammlung geändert werden.

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