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Erbschaftsteuer


Wer Vermögenswerte, zum Beispiel eine Immobilie, erbt und das Erbe annimmt, muss Erbschaftsteuer zahlen. Der Anteil des zu versteuernden Vermögens und die Höhe der Steuer bemessen sich dabei in erster Linie am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Als Erbe sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden und dieses über das angetretene Erbe zu informieren. Allerdings gibt es auch einige Möglichkeiten, die individuelle Höhe der Erbschaftsteuer zu reduzieren.

Erbschaftsteuer – die wichtigsten Infos


Weltweit ist die Besteuerung von Erben und Nachlässen sehr unterschiedlich geregelt. In Deutschland handelt es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Erbanfallsteuer. Es wird also nicht der primäre Nachlass des Erblassers besteuert, sondern das konkret im Erbfall erworbene Vermögen des jeweiligen Erbens. Außerdem sind die Regelungen zur Erbschaftsteuer und zur Schenkungsteuer weitestgehend identisch. Wenn also noch zu Lebzeiten das Vermögen oder eine Immobilie beispielsweise Kindern oder Enkelkindern vermacht werden, gelten die selben steuerlichen Rahmenbedingungen wie bei einer Erbschaft. Je nach Art und Höhe des Erbes sowie des persönlichen Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser kann die anteilig fällige Erbschaftsteuer sehr unterschiedlich ausfallen.

Ein Erbe kann aber auch ausgeschlagen werden, beispielsweise wenn die vererbte Immobilie noch mit einer hohen Hypothek belastet ist. In diesem Fall rückt die nächste Person in der Erbfolge nach. Schlagen alle potenziellen Erben die Erbschaft aus, verwertet der Staat das Vermögen des Erblassers. Für Schulden haftet der Staat aber nicht, in einem solchen Fall gehen die Gläubiger leer aus. Bei unbekannten Vermögensverhältnissen des Verstorbenen kann sich auch die Beantragung einer Nachlassverwaltung bei Gericht lohnen. Dabei kümmert sich ein Nachlassverwalter um die Ordnung des gesamten Erbes und bezahlt aus dem Nachlass mögliche Schulden. Was übrig bleibt, erhalten die Erben. Zwar ist dieses Verfahren mit Kosten verbunden, allerdings haften die Erben nicht mit Ihrem Privatvermögen für Schulden des Erblassers.

Immobilie geerbt – wie geht es weiter?


Wenn Sie eine Immobilie erben und das Erbe nicht ausschlagen wollen, ist es wichtig, dass Sie den Wert der Immobilie kennen und sich über eventuelle Restschulden, die noch zu tilgen sind, informieren. Spätestens drei Monate nach dem Tod des Erblassers müssen Sie die geerbte Immobilie bei Ihrem zuständigen Finanzamt melden. Das Finanzamt bewertet dann die Immobilie anhand der Grundvermögensbewertungsverordnung; der ermittelte Wert bildet die Grundlage zur Berechnung der Erbschaftsteuer. Allerdings trifft das Finanzamt seine Einschätzung vom Schreibtisch aus auf Basis eines typisierten Massenverfahrens und schätzt den Verkehrswert einer Immobilie nicht selten zu hoch ein. Daher lohnt sich in vielen Fällen ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der die geerbte Immobilie begutachtet. Dafür müssen Sie mit Kosten von ca. 1.500 € rechnen. Ob sich das wirklich für Sie rechnet, hängt auch von Ihrem individuellen Freibetrag als Erbe ab. Wenn Sie beispielsweise von Ihren Eltern ein Haus erben, dessen Wert vom Finanzamt auf 405.000 € geschätzt wird, können Sie sich den Sachverständigen auch sparen, da wegen des Freibetrags von 400.000 € für Kinder des Erblassers die Kosten für ein Gutachten die Höhe der fälligen Erbschaftsteuer übersteigen würde.

Wenn es um eine Immobilie geht, sollten Sie sich bei Antritt des Erbes auch überlegen, was Sie mit dieser tun wollen. Sind Sie von Anfang an am Verkauf der Immobilie interessiert, ist ein fundiertes Wertgutachten immer eine gute Entscheidung. Außerdem lohnt es sich, früh mit einem erfahrenen Immobilienmakler Kontakt aufzunehmen. Wenn Sie selbst in die Immobilie einziehen und dort mindestens zehn Jahre wohnen bleiben, sind Sie, je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, von der Erbschaftsteuer befreit. Wenn Sie die geerbte Immobilie vermieten, wird der vom Finanzamt berechnete Verkehrswert um 10 % reduziert, Sie müssen also ebenfalls weniger Erbschaftsteuer zahlen.

Berechnung der Erbschaftsteuer


In Deutschland fällt die Höhe der Erbschaftsteuer in vielen Fällen dank der hohen Freibeträge gering aus. Allerdings fallen Erbschaften und Schenkungen unter dieselbe Gesetzeslage und bei beiden gilt für die Anwendung der Freibeträge eine Zehnjahresfrist. Wird durch Schenkungen und Erbschaften von derselben Person der gültige Freibetrag überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Betrag die Erbschaftsteuer fällig. Wer also von seiner Mutter vor neun Jahren 20.000 € geschenkt bekommen hat und nun nach ihrem Tod noch ihr Haus im Wert von 400.000 € erbt, muss nach Abzug des Freibetrags noch 20.000 € versteuern.

Generell wird die Erbschaftsteuer nur für den Anteil des geerbten Vermögens erhoben, der oberhalb des jeweiligen Freibetrags liegt. Dieser Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person (bei Schenkungen gilt das Gleiche). Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebensgatten steht ein Freibetrag von 500.000 € zu, für Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder beträgt der Freibetrag 400.000 €, für Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 €. Wenn Eltern oder Großeltern des Erblassers erben, beträgt ihr Freibetrag 100.000 €. Für alle anderen Erben liegt die Höhe des Freibetrags bei 20.000 €.

Wenn klar ist, welche Summe überhaupt nach Abzug des Freibetrags versteuert werden muss, folgt ein Blick auf die Steuerklassen. Das Finanzamt berechnet die Höhe der Steuer anhand von drei Steuerklassen (diese haben nichts mit den Klassen der Einkommenssteuer zu tun), die sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten. In Steuerklasse I mit dem niedrigsten Steuersatz fallen Eheleute, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Eltern und Großeltern. Steuerklasse II gilt bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern und geschiedenen Eheleuten. Für alle weiteren Erben wird die Steuerklasse III als höchste Steuerklasse angewandt. Der jeweilige Steuersatz berechnet sich wiederum auch anhand des zu versteuernden Erbes. Bei Summen bis 75.000 € gilt je nach Steuerklasse ein Steuersatz von 7 bis 30 %, bei Summen über 26 Mio. € beträgt die Steuer abhängig von der Steuerklasse zwischen 30 und 50 %.

Übersicht über Steuerklassen und den zu versteuernden Anteil eines Erbes:

Wert der Erbschaft (nach Abzug des Freibetrags)

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

bis 26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Berechnungsbeispiel:

Ihr Großvater vererbt Ihnen ein Haus im Wert von 450.000 €. Als Enkel gilt für Sie ein Freibetrag von 200.000 €, Sie müssen also noch 250.000 € versteuern. Zur Berechnung der Erbschaftsteuer wendet das Finanzamt auf Sie als Enkel die Steuerklasse I an – bei einem zu versteuernden Erbe von unter 300.000 € müssen Sie also 11 % Steuer bezahlen, die Erbschaftsteuer beträgt somit 27.500 €.

Ausnahmen von der Erbschaftsteuer bei Immobilien


Wer eine Immobilie erbt, muss nicht in jedem Fall Erbschaftsteuer bezahlen. Wird Ihnen nach dem Tod Ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners eine Immobilie vererbt, fällt für diese keine Steuer an, wenn der Erblasser vor seinem Tod selbst in der Immobilie gewohnt hat und Sie diese in den nächsten zehn Jahren bewohnen. Dabei spielt der Wert der Immobilie keine Rolle. Wenn Sie vor Ablauf der zehn Jahre allerdings die Immobilie verkaufen oder vermieten, wird die Erbschaftsteuer fällig. Kinder des Erblassers können Immobilien ebenfalls völlig steuerfrei erben, wenn sie diese in den nächsten zehn Jahren selbst bewohnen. Allerdings gilt hier eine Obergrenze von 200 m² Wohnfläche. Ist die geerbte Immobilie größer, muss der darüberhinausgehende Wertanteil versteuert werden. Aber auch durch frühzeitige Schenkungen lässt sich die Erbschaftsteuer oft vermeiden, da der Freibetrag nach zehn Jahren wieder von Neuem genutzt werden kann. Wird eine geerbte Immobilie vermietet, zieht das Finanzamt zudem 10 % vom ermittelten Verkehrswert ab, bevor die Steuer berechnet wird, die dann entsprechend geringer ausfällt.

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