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  4. Immobilienverkauf und Recht - Was darf ich und was nicht?

Ihre Rechtssicherheit ist die Grundlage

Die Veräußerung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung birgt eine Fülle von Aufgaben und zahlreichen Details, die Sie stets beachten müssen, mit sich. Dabei werden Sie auch mit der juristischen Seite konfrontiert, welche häufig Tücken aufweist - wenn diese durch Ihre eigene Sprache unverständlich bzw. unbekannt ist und somit vom Laien verständlicherweise fehlinterpretiert oder falsch angewandt wird.

Da kaum ein Eigentümer mit dem Immobilienmarkt gänzlich vertraut ist, tappt so mancher ungewollt beim Verkauf in die ein oder andere Falle. Im Folgenden zeigen wir Ihnen ein aufschlussreiches Beispiel aus dem Chaos beim Immobilienverkauf:

Die sogenannte Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung wird innerhalb des BGB im § 883 geregelt und gleicht einer „Zug –um- Zug“-Abwicklung. Mit ihr wird der Eigentümerwechsel vorläufig im Grundbuch (Abteilung 2) in Aussicht gestellt und gesichert. Die Auflassungsvormerkung wird aufgrund gesetzlich oder vertraglich festgesetzter Bestimmungen eingetragen.

Mit dieser Regelung soll der Erwerber von Mehrfachverkäufen geschützt und seine Rechte gesichert werden, da dem Verkäufer durch diese Vormerkung die Hände gebunden sind. Er kann keine weiteren Änderungen, ohne die Zustimmung des Erwerbers, im Grundbuch vornehmen. So lassen sich beispielsweise auch keine zusätzlichen Belastungen mehr eintragen.

Die Auflassungsvormerkung ist in 99 % aller Fälle eine Voraussetzung zur Fälligkeit des Kaufpreises. Erst nach deren Eintragung im Grundbuch erhält der Käufer vom Notar die Aufforderung, den Kaufpreis zu entrichten.

Bei einwandfreier Abwicklung wird die Vormerkung letztendlich durch die Auflassung – den Eigentumswechsel auf den Käufer – im Grundbuch ersetzt, d. h. sie wird gelöscht. Bis dies für den Käufer seine Gültigkeit hat, verstreichen meist min. 12 Wochen. Mit der Auflassungsvormerkung ist das Grundbuch für den Verkäufer jedoch blockiert und der künftige Besitzer befindet sich auf der sicheren Seite.

Auch der Kaufvertrag ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln.

Deshalb ist die unabdingbare Voraussetzung für Sie als Eigentümer das Know-how der juristischen Begrifflichkeit. Nur so ist es möglich, Ihre Immobilie reibungslos, einwandfrei und erfolgreich zu verkaufen.

Sie benötigen eine Beratung zum Immobilienverkauf und Risiko? Vereinbaren Sie doch einen persönlichen Termin mit uns. 
Dies ist telefonisch, aber auch online möglich:

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